Satzung

§1 – Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Mediengestaltung und Medienproduktion.“ (VfMGP e.V.)
Der VfMGP vertritt die bildungsbezogenen und berufsständischen Interessen der im Medienbereich Tätigen, die mit der Erstellung, Gestaltung und Produktion medialer Inhalte befasst sind.
Ziele sind insbesondere deren fachliche Qualifizierung, die Förderung ihres Wissensaustauschs und die Vernetzung von Schaffenden und Produzierenden –  auch in Verbindung mit anderen Berufsverbänden.
Der VfMGP organisiert und fördert Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Kurse und ähnliche Veranstaltungen. Zudem fördert er ausgewählte Projekte medialen Inhalts, wie zum Beispiel Filme oder Musiktücke, aber auch fotografische Arbeiten. Er unterstützt die fachliche Kommunikation unter den Mitgliedern; außerdem kann er Fachveröffentlichungen publizieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und Jena und ist in das Vereinsregister Aachen eingetragen.

§ 2 – Mitgliedschaft

Mitglied im VfMGP kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für den Vereinszweck im Sinne dieser Satzung einzusetzen. Über Anträge auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod
  • Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes über den möglichen Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die darüber mit einfacher Mehrheit befindet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 3 – Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag erheben, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 – Organe und Einrichtungen

Organe und Einrichtungen des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • die Projektleiter

vom Gesamtvorstand eingesetzte Arbeitsgruppen
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine angemessene Vergütung erhalten. Die Ausgestaltung der Vergütung regelt die Geschäftsordnung. Die Projektleiter können ein Honorar erhalten.

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie ist für sämtliche Angelegenheiten des VfMGP zuständig, es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet.
Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über:

  • Genehmigung des jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Finanzberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Finanz- und Jahresplan für das Folgejahr
  • Wahl des Vorstandes wie folgt (jeweils in Einzelwahlen)
    – Wahl der/des ersten Vorsitzenden
    – Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers
    – Wahl der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
    – Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (offenen Listenwahl)
  • Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnung
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins

Mindestens alle zwei Jahre muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Medien erfolgen. Der Termin ist spätestens drei Wochen (21 Tage) vorher bekannt zu geben. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Die Einberufung hat spätestens 7 Tage vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der Tagesordnung angegebenen Punkte beschlussfähig. Die Beschlussfassung über darin nicht enthaltene Punkte wird auf die nächste Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Dringlichkeitsantrag). Zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.

Mit einfacher Stimmenmehrheit werden von der Mitgliederversammlung der Vorstand gewählt, der Jahresbeitrag festgesetzt, die Bestellung der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer vorgenommen und die Entlastung des Vorstand erteilt sowie über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit dafür nicht eine besonders qualifizierte Mehrheit nötig ist.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur vorzeitigen Abberufung der/des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitglieds, zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der/dem Protokollführerenden und einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Einsicht offengelegt.

§ 6 – Vorstand

Der Gesamtvorstand des VfMGP besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Pressewärtin/dem Pressewart und mindestens zwei weiteren gewählten Mitgliedern. (Beisitzer)
Der Gesamtvorstand hat einen geschäftsführenden Vorstand, welcher aus der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer besteht.
Der geschäftsführende Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, aus ihren Reihen ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
Der geschäftsführende Vorstand ernennt in Abstimmung mit den weiteren Vorstandsmitgliedern die Projektleiter auf unbestimmte Zeit. Die Berufung der Projektleiter kann mit einfacher Mehrheit widerrufen werden.
Die Projektleiter sind während ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied tätig.
Vorstandsmitglieder, die für den VfMGP auf Honorarbasis tätig sind, haben bei den ihre Aufgaben betreffenden Beschlüssen nur ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht.

Entscheidungen (Beschlussfassung) des Vorstandes können von der / dem Vorsitzenden schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Medien herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht.
Der Vorstand bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Ist eine Einstimmigkeit nicht erreichbar, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vorstandes.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht für die Dauer seiner Amtsperiode kooptieren.

§ 7 – Projektleiterin/Projektleiter

Die Projektleiterin/Projektleiter organisiert die Projekte welche ihr/ihm zugeteilt wurden, in Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 8 – Kassenprüfung / Rechnungsprüfung

Den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern obliegt insbesondere die Prüfung, ob die Haushaltsmittel zweckgerecht verwendet wurden und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte.
Die Prüfung erfolgt stichprobenartig nach Plausibilitätsgesichtspunkten.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 – Satzungsänderungen

Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern rechtzeitig mit der Tagesordnung gemäß § 5 dieser Satzung im Wortlaut bekanntzugeben.

§ 10 – Auflösung des Vereins, Verfügung über das Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins muss von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsgemäßen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine konkret zu benennende gemeinnützige Einrichtung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 11 – Sonstiges

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vom Vereinsregister oder der Finanzverwaltung verlangt werden.

§ 12 – Inkrafttreten

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Teilen eines satzungsändernden Beschlusses lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und tritt damit an die Stelle der bisherigen Satzung.